Startseite

Hausordnung vom 22. Mai 2003

 Hausordnung / Partnerschaft

1. Allgemeines

Die Hausordnung soll unter den Bewohnern ein allseitig gutes Einvernehmen sowie zufriedenstellende Verhältnisse in den Wohnungseigentumsanlagen sicherstellen. Sie ergänzt die Bestimmung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Gemeinschaftsordnung. Die Hausordnung wurde aufgestellt, um einen Rahmen zu geben, in dem sich das gemeinschaftliche Leben regeln lässt. Helfen Sie mit, dass das Zusammenleben nicht durch Ihr Verhalten gestört wird. Gegenseitige Rücksichtnahme und Erfüllung der von Ihnen zu übernehmenden Pflichten bieten die beste Garantie, dass der Hausfrieden gewahrt bleibt. Alle Bewohner sollen sich verpflichtet fühlen, auf die Einhaltung dieser Hausordnung zu achten.

2. Einhalten der Hausordnung

Die Ruhe in einem Mehrfamilienhaus ist auch bei guter Schalldämmung vom rücksichtsvollen Verhalten der Bewohner abhängig. Es ist deshalb erforderlich: 2.1 Türen und Fenster geräuschlos zu schließen und nicht zuzuschlagen
2.2 Lautsprecher nur auf Zimmerlautstärke einzustellen
2.3 schwere technische Geräte, wie Näh-, Strick-, Wasch- und Schreibmaschinen sowieMusikinstrumente bei Benutzung auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen bzw. dabei Schalldämpfer zu benutzen und darüber hinaus alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen von Mitbewohnern zu vermeiden
2.4 auf den Loggien, Terrassen und in den Gärten sowie bei geöffneten Fenstern jedenstörenden Lärm zu vermeiden
2.5 erforderliche Tätigkeiten, bei weichen sich eine Lärmentwicklung nicht ausschließen lässt, von Montag bis Freitag von 8 bis 13 und 15 bis 19 Uhr, samstags von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr durchzuführen. An Sonn- und Feiertagen ist jede mit Lärmentwicklung verbundene Tätigkeit zu unterlassen. (Dringend notwendige Reparaturarbeiten, z.B. bei Rohrbrüchen, Stromausfall, Heizungsanlagen bilden eine Ausnahme. Dringende Arbeiten durch Handwerker sind auch während der Mittagsruhe gestattet. Die Hausbewohner sollten aber vorher per Aushang darüber informiert werden). Arbeiten mit Lärmentwicklung, die durch Handwerker oder in Eigenregie durchgeführt werden und die mehr als einen Tag dauern, sind ebenfalls vorher durch Aushang bekannt zu geben, damit die Hausbewohner sich darauf einstellen können
2.6 die Kinder zu Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit im Hause und auf dem Grundstück anzuhalten und Spielen im Treppenhaus und in den Fluren, Aufzügen, Kellern und im gesamten Garagenbereich nicht zu gestatten.

3. Wohnungen

Die Wohnungen stehen im Sondereigentum. Schäden am Sondereigentum hat der Eigentümer auf seine Kosten zu beseitigen. Der Hausmeister ist für das Sondereigentum nicht zuständig. Treten Schäden am Gemeinschaftseigentum auf, ist die Verwaltung sofort schriftlich zu verständigen. Mieter haben Schäden dem Wohnungseigentümer zu melden. Es ist notwendig, die Wohnungen ausgiebig zu lüften, damit Schäden durch Schwitzwasserbildung vermieden werden. Bei Reinigung des Loggiabodens und beim Gießen der Balkonpflanzen achten Sie bitte darauf, dass der unter Ihnen wohnende Nachbar nicht durch herunterlaufendes Wasser belästigt wird.

4. Behandlung des Gemeinschaftseigentums

Flure, Gänge, Treppenhäuser und Keller, die der Allgemeineinheit zur Verfügung stehen, sind pfleglich zu behandeln. Das Abstellen von Gegenständen in den der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Räumen ist nicht gestattet. Nach Abstimmung mit dem Verwalter ist jedoch das Aufstellen von Blumen- und Pflanzgefäßen zur wohnlicheren Gestaltung Hauses gestattet. Fahrräder sind in den gemeinschaftlichen Fahrradkellern (soweit vorhanden) abzustellen. Die Aufteilung der Kellerfläche ist in einem Grundplan festgelegt, den jeder Eigentümer erhalten hat. Das Anschließen von Fremdlüftern (Dunstabzugshauben etc.) an die Steigungsstränge der Abluftsysteme bzw. das Schließen von Lüftungseinrichtungen sind nicht gestattet

5. gung der Textilien

Klopfen, Ausschütteln oder Reinigen von Betten, Matratzen, Decken, Kleidungsstücken, Schuhen usw. ist in den Treppenhäusern und Fluren sowie aus den Fenstern und über den Brüstungen der Balkone untersagt. Auf den Balkonen sind diese Tätigkeiten nur gestattet, wenn eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist. Auf den Loggien darf Wäsche nur so aufgehängt werden, dass sie von außen icht sichtbar ist

6. Tierhaltung

Das Halten von Hunden und anderen kleinen Haustieren, mit Ausnahme von Kaninchen und Federvieh, ist gestattet. Sollte jedoch eines dieser Tiere durch übermäßigen Lärm, Verschmutzungen oder aus sonstigen Gründen die Mitbewohner belästigen, so kann die Hausgemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden, ob das Tier weiter geduldet werden soll oder nicht. Auf dem gemeinschaftlichen Grundstück sind Hunde stets anzuleinen

7. Verschluss der Haus- und Kellertüren

Gemeinschaftskellertüren sind grundsätzlich zu allen Tages- und Nachtzeiten zusätzlich abzuschließen. Die Haustür muss in der Zeit von 22 bis 6 Uhr ebenfalls sofort nach Passieren abgeschlossen werden

8. Waschen und Trocknen

Das Reinigen der Wäsche kann durch moderne Haushaltswaschmaschinen, die ordentlich installiert sind, in den Wohnungen vorgenommen werden. Es stehen Gmeinschaftliche Trockengeräte und Trockenräume zur Verfügung. Die Benutzung wird durch die Verwaltung geregelt

9. Müll/Abfälle

Sämtliche Abfälle - mit Ausnahme von Sperrmüll und Wertstoffen - gehören in die Mülltonnen. Aus hygienischen Gründen ist eine Verunreinigung der Umgebung der Mülltonnen zu vermeiden. Die Deckel der Müllbehälter sind zu schließen. Für Wertstoffe und Bioabfall stehen am Osteingang gesonderte Behälter zur Verfügung. Für die Entsorgung des Sperrmülls ist jeder Bewohner selbst verantwortlich

10.Vorsorge bei Abwesenheit

Bei längerer Abwesenheit (mehr als drei Tage) ist es erwünscht, den Nachbarn zu verständigen und für Notfälle einen erreichbaren Aufenthaltsort des Wohnungsschlüssels zu vereinbaren oder den Schlüssel in einem verschlossenen Umschlag beim Hausmeister zu hinterlegen. Während der kalten Jahreszeit ist jede Wohnung, auch bei Abwesenheit, ausreichend zu beheizen.

11. Zentralheizung

Bei der Berechnung der Zentralheizung wurde - wie allgemein üblich - davon ausgegangen, dass sämtliche Wohnungen temperiert werden. Es ist deshalb nicht zulässig, in einer Wohnung sämtliche Heizkörper während der Heizperiode abzustellen. Die Verbrauchskosten werden hierdurch wenig beeinflusst, weil die Kostenermittlung durch Wärmemesser nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung erfolgt. Die Heizung arbeitet automatisch. Eine Bedienung ist~daher nicht erforderlich. Bei Störungen oder sonstigen Beanstandungen ist der Hausmeister oder unmittelbar die Hausverwaltung zu verständigen

12.Kellernutzung

Im Keller sind keine feuergefährlichen und übelriechenden Dinge zu lagern. Die Keller müssen regelmäßig gelüftet werden. Die Fenstergitter sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Bei Frost, Sturm, Regen und Schnee sind die Kellerfenster geschlossen zu halten. Die Türen der Privatkeller sind mit der jeweiligen Wohnungsnummer versehen

13. Haus - Außenansicht

Namensschilder an Klingeln und Briefkästen werden nach bestehendem Muster vom Hausmeister angebracht. Veränderungen der äußeren Gestaltung am Haus durch Sichtblenden, Markisen, Rolläden, Parabolantennen u.a. sind grundsätzlich vorab durch den Verwalter zu genehmigen

14. Schadensmeldungen

Vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden im Bereich des Sondereigentums sind der Verwaltung unverzüglich, schriftlich zu melden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat jeder Bewohner zur Schadenminderung beizutragen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind Sofortmaßnahmen einzuleiten, um Schäden am Gebäude, den Bewohnern oder Dritten zu mindern sowie für Abhilfe und die Verkehrssicherung Absperrung/Warnzeichen) zu sorgen

15. Gemeinschaftsantenne

Zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten steht eine Gemeinschaftliche Antennenanlage zur Verfügung. Eigenmächtige Veränderungen führen zu Störungen der Gesamtanlage und sind deshalb nicht gestattet

16. Spielplatz

Auf dem Kinderspielplatz ist auf die Ruhezeiten zu achten. Die Benutzung des Spielplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Für mutwillige Beschädigungen gleich welcher Art am Gemeinschaftseigentum haften die Eltern

17. Außenbeleuchtung

Um Unfallgefahren auszuschließen soll die Außenbeleuchtung an den Hauseingängen und auf dem übrigen Grundstück vom Einbruch der Dunkelheit bis zur Morgendämmerung eingeschaltet sein

18. Hausmeister

Der Hausmeister ist der Verwaltung unterstellt. Er wacht im Interesse aller Bewohner über die Einhaltung der Hausordnung und ist berechtigt, die Hausordnung in geeigneter Weise gegen Bewohner und Gäste durchzusetzen. Der Hausmeister ist nur für das Gemeinschaftseigentum zuständig

19. Terrassen- und Balkon-Nutzung

Blumenkästen sind grundsätzlich an der Balkoninnenseite anzubringen. Wäsche darf nur unterhalb der Brüstungshöhe, d.h. von außen nicht sichtbar getrocknet werden. Verstopfungen der Bodenabläufe sind durch regelmäßige Reinigung zu verhindern. Markisen und Rolläden sind nur mit Genehmigung des Verwalters anzubringen. Das Grillen mit offenem Feuer ist grundsätzlich untersagt

20. Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen

Für die Reinigung der Haustüren, der Flure und der Treppenhäuser sowie der Pflege der Außenanlagen, sind entsprechend den geschlossenen Verträgen eine Reinigungsfirma und ein Gartenbauunternehmen zuständig. Der übrige Bereich wird vom Hausmeister betreut. Soweit den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen nach der Gemeinschaftsordnung ein Grundstückteil zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, wird erwartet, dass sie diesen auf eigene Kosten als Ziergarten so anlegen und pflegen, dass sich ein ansprechendes Bild ergibt. Die Eltern bzw. Aufsichtspersonen von Kindern sind verpflichtet, die von ihren Kindern verursachte und über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung umgehend zu beseitigen. Das Betreten der Pflanzflächen und Böschungen ist, um erhebliche Folgeschäden zu vermeiden, nicht gestattet. Ebenso ist das Ausführen von Hunden auf den Rasenflächen und auf dem Kinderspielplatz untersagt. Sollte es beim Hundeausführen zu einem Malheur" kommen, sorgt der Halter für die unverzügliche Reinigung und haftet selbstverständlich gegenüber der Gemeinschaft für Schäden. Das Füttern von Vögeln besonders von Tauben, ist nicht gestattet

21. Sicherheitseinrichtungen

Im Interesse aller Bewohner sind die Zufahrten und Standplätze für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge immer freizuhalten. Die Eigentümergemeinschaft behält sich vor, bei Verstößen ohne weitere Abmahnung diese Fläche zu Lasten des Verursachers und/Oder Vermieters räumen zu lassen. Rettungs-/Feuerschutzeinrichtungen dürfen nicht außer Funktion gesetzt oder verändert werden. Die Vorschriften zur Brandschutzverhütung sind für jeden Bewohner verbindlich

22. Benutzung des Personenaufzuges

Der Personenaufzug steht allen Hausbewohnern zur Verfügung. Die im Fahrkorb angegebene Personenzahl bzw. Höchstbelastung darf nicht überschritten werden. Kleinkindern ist die Benutzung des Aufzuges nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Eltern sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht am oder im Aufzug spielen, damit Unfälle, unnötige Stromkosten und eventuelle Beschädigungen vermieden werden. Die Etagentüren des Aufzuges sollen nur zum Ein- und Aussteigen geöffnet und auf keinen Fall offen festgestellt werden. Bei Störungen und Notfällen ist der Hausmeister sofort zu verständigen. Ist dieser nicht zu erreichen, wenden Sie sich bitte an die Hausverwaltung, ggf. auch an die Wartungsfirma des Aufzuges. Lastentransporte dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hausmeister durchgeführt werden. Eventuelle Beschädigungen gehen zu Lasten des Verursachers

23. Garagen- und Stellplatzordnung

Auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Garagentor, Zufahrten und dazugehörige Einrichtungen sind sorgfältig zu behandeln. Reparaturen, Wagenwäsche und Wartungsarbeiten in der Garage und auf den Stellplätzen sind verboten. Die regelmäßige Reinigung der Garagenstellplätze ist von den Eigentümern durchzuführen. Auf den Außenstellplätzen ist das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen untersagt.

Verbindlichkeit der Hausordnung

Die jeweils gültige Hausordnung in der jeweiligen Fassung ist für alle Bewohner und Gäste des Hauses bindend. Alle vermietenden Eigentümer sind verpflichtet, die bestehende Hausordnung in der jeweiligen Fassung als Bestandteil der Mietverträge aufzunehmen. Bei gemeldeten Verstößen gegen die Hausordnung durch Mieter/Besucher sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Mieter in geeigneter Form zu Beachtung der Hausordnung aufzufordern

IWO Immobilien Wohnungsverwaltung GmbH
Hausordnung beschlossen u. genehmigt in der EG-Versammlung am 22.05.2003

||   Köln-Poll © poll-am-rhein.de & 2004 - 2024 || Januar 2024 || || Seitenanfang ||